Warten auf das Verfassungsgericht

Autor/en
Hans-Werner Sinn
Project Syndicate, 27. Aug. 2012

Deutschland und die Welt warten auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das am 12. September 2012 eine vorläufige Entscheidung zum ESM-Vertrag verkünden wird, mit dem der Luxemburger Rettungsschirm EFSF zu einer permanenten Einrichtung gemacht werden soll. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob der ESM- Vertrag mit dem Grundgesetz kompatibel ist, doch zunächst ist über den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu beraten. Wenn das Gericht den Kläger Recht gibt, wird es den Bundespräsidenten bitten, den vom Bundestag bereits ratifizierten ESM-Vertrag nicht zu unterschreiben.

Auf allen Seiten ist die Besorgnis über die anstehende Entscheidung groß. Die Anleger sind besorgt, dass das Gericht den ESM zu Fall bringen könnte, weil sie dann auf den Verlusten aus ihrer Fehlinvestition sitzenbleiben. Die Steuerzahler und Rentner der noch soliden Länder Europas sind besorgt, dass das Gericht den Weg in eine Schuldensozialisierung ebnen könnte, die ihnen die Verluste der Anleger aufbürdet.

Die Kläger entstammen dem gesamten politischen Spektrum. Zu ihnen gehört die Partei der Linken, der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler von der CSU und die ehemalige SPD-Justizministerin der Regierung Schröder, Herta Däubler-Gmelin, die zehntausende von Unterschriften für ihre Klage gesammelt hat. Ferner gibt es eine Gruppe emeritierter  Ökonomie- und Juraprofessoren sowie einen „normalen“ Bürger, dessen Einzelbeschwerde das Gericht beispielhaft ausgewählt hat.

Die Kläger haben gewichtige Einwände. Zum einen argumentieren sie, der ESM verletzte das Beistands-Verbot des Maastrichter Vertrages (Artikel 125 AEUV). Deutschlands Bedingung für die Aufgabe der D-Mark war es seinerzeit gewesen, dass mit der neuen Währung keine direkte oder indirekte Sozialisierung der Schulden in der Eurozone verbunden sein darf. Deswegen sollte die Hilfe für Staaten, die in Konkurs gehen, ausgeschlossen werden. Man sah die neue Währung als Verrechnungseinheit für den wirtschaftlichen Austausch, die keinerlei Vermögensimplikationen haben würde.        Die Kläger vertreten die Meinung, um den Artikel 125 AEUV im Falle Griechenlands umgehen zu dürfen, hätten nachgewiesen werden müssen, dass die Gefahren eines griechischen Konkurses größer gewesen wären, als jene, die bei der Abfassung des Maastrichter Vertrages antizipiert wurden. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erbracht worden.

Zum anderen weisen die Kläger darauf hin, dass Deutschlands Gesetz zur Einführung des ESM völkerrechtswidrig sei, weil es den deutschen Vertreter im Gouverneursrat verpflichte, sich vor einer Abstimmung beim deutschen Bundestag rückzuversichern. Wenn Deutschland diese Kompetenzbeschneidung vornehmen möchte, hätte es diese Absicht den anderen Signatarstaaten vorher mitteilen müssen.

Auf der anderen Seite schließe bereits die Geheimhaltungspflicht für die Entscheidungen im Gouverneursrat eine Rechenschaft gegenüber dem Bundestag aus.

Die Kläger weisen sodann auf eine eigenartige Dichotomie im ESM-Vertrag hin.  Während die Gewährung von Mitteln an einzelne Staaten einer qualifizierten Mehrheit bedarf und nur unter Auflagen möglich ist, spezifiziere der Vertrag nicht, unter welchen Bedingungen Verluste auftreten dürfen. So können die Verluste durch überhöhte Gehälter erzeugt werden, die sich die Mitglieder des Gouverneursrates selbst geben, durch den Verzicht auf energisches Eintreiben der Schulden bei Ländern, die Hilfen erhielten, oder auch durch sonstiges Fehlverhalten. Aber da die Mitglieder des Gouverneursrates und des Direktoriums Immunität genießen, können sie dafür nicht belangt werden.

Wenn Verluste auftreten, müssen sie aus der Bareinlage von zunächst 80 Milliarden Euro gedeckt werden, und wenn einzelne Länder nichts mehr beisteuern, müssen die anderen ihre Beiträge übernehmen. Im Prinzip könne es sein, so heißt es in den Klageschriften, dass ein einzelnes Land die Lasten allein übernehmen muss. Eine solche faktisch gesamtschuldnerische Haftung widerspreche früheren Aussagen des Gerichts, nach denen Deutschland keine Verpflichtungen eingehen dürfe, deren Höhe vom Verhalten anderer Staaten abhängig sei. 

Schlimmer noch, da die Haftung eines jeden Landes nur gegenüber äußeren Vertragspartnern auf den Kapitalanteil des jeweiligen Landes beschränkt sei,  sei nicht ausgeschlossen, dass ein einzelnes Land für die gesamte Haftungssumme von 700 Milliarden Euro verantwortlich ist, falls die anderen Garantiegeber ausfallen.

Schließlich dürfe man den ESM-Vertrag nicht für sich allein sehen. Vielmehr müsse man das Summenrisiko beachten, das im Zusammenhang mit den schon gewährten Hilfen in Höhe von 1,4 Billionen Euro bestehe. Dabei müsse man insbesondere die Target-Kredite an die Krisenländer berücksichtigen, die bereits bei knapp 1000 Milliarden Euro liegen.

Niemand weiß, wie das Gericht diese und andere Einwände gewichten wird. Die meisten Beobachter halten es für unwahrscheinlich, dass das Gericht den ESM-Vertrag zu Fall bringen wird. Viele gehen aber schon davon aus, dass es gewisse Nachbesserungen verlangen oder den Bundespräsidenten bitten könnte, die deutsche Unterschrift mit Bedingungen zu versehen.

Es ist gut, dass man das Gericht nicht prognostizieren kann, und es ist noch besser, dass es sich nicht unter Druck setzen lässt. Europa kann nur auf dem Recht begründet werden. Akzeptiert man, dass seine Regeln von Fall zu Fall durch die jeweiligen Machthaber außer Kraft gesetzt werden können, wird es niemals in der Lage sein, die Stabilität zu entwickeln, die für Prosperität und Frieden unerlässlich ist.

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